KIG - das befundbezogene kieferorthopädische Indikationssystem
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KIG - Ausnahmen!
Wichtige Hinweise zur Anwendung des KIG |
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben folgende gemeinsame Erklärung zu Ziffer 12 der Kfo-Richtlinien herausgegeben, die mit sofortiger Wirkung bei der Einstufung kieferorthopädischer Behandlungen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) anzuwenden sind.
(Stand: Oktober 2002) |
| Gemeinsame Erklärung zur Ziffer 12 Kfo-Richtlinien |
Nach Nr. 12 der Kfo-Richtlinien sollen kieferorthopädische Behandlungen, von begründeten Ausnahmen (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, skelettale Dysgnathien, Morbus Down, Kreuzbisse) im Milch- und frühen Wechselgebiss abgesehen, nicht vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) begonnen werden.
Mit dieser Regelung werden sowohl der Zeitpunkt des Beginns der kieferorthopädischen Behandlung nach § 29 SGB V als auch die Ausnahmen festgelegt.
Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Einvernehmen, dass für die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbeginns nach § 29 SGB V in Verbindung mit Nr. 12 der Kfo-Richtlinien der Behandlungsbedarfsgrad nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) anzugeben ist.
Die in Ziffer 12 der Kfo-Richtlinien beschriebenen Ausnahmen müssen die Kriterien der folgenden Behandlungsbedarfsgrade erfüllen: |
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| In Fällen, in denen eine kieferorthopädische Behandlung aufgrund eines frühen Behandlungsbeginns abgeschlossen wird, ist für eine erneute kieferorthopädische Behandlung nach § 29 SGB V der Behandlungsbedarf anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festzustellen. |
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| KFO - keine Regel ohne Ausnahme! |