| KIG - Kieferorthopädische Indikationsgruppen |
KIG - Das Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen
Die Zuordnung zu einer Behandlungsbedarfsgruppe findet unmittelbar vor Behandlungsbeginn statt. |
Anlage 1 zu Abschnitt B Nr. 3 der KFO-Richtlinien
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Behandlungs
bedarf |
Grad |
1 |
2 |
. |
3 |
4 |
5 |
Kraniofaciale
Anomalien |
A |
. |
. |
. |
. |
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw.
andere kraniofaciale Anomalie |
Zahnunterzahl
(Aplasie oder Zahnverlust) |
U |
. |
. |
. |
Unterzahl
(nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert) |
. |
| Durchbruchsstörungen |
S |
. |
. |
.. |
Retention
(außer 8er) |
Verlagerung
(außer 8er) |
Sagittale
Stufe |
distal |
D |
bis 3 mm |
über 3,
bis 6 mm |
. |
über 6, bis 9 mm |
über 9 mm |
| mesial |
M |
. |
. |
. |
0 bis 3 mm |
über 3 mm |
Vertikale
Stufe |
offen
(auch seitlich) |
O |
bis 1 mm |
über 1,
bis 2 mm |
über 2,
bis 4 mm |
über 4 mm
habituell offen |
über 4 mm
skelettall offen |
| tief |
T |
über 1, bis 3 mm |
über 3 mm,
ohne/mit
Gingivakontakt |
über 3 mm,
mit traumatischem
Gingivakontakt |
. |
. |
Transversale
Abweichung |
B |
. |
. |
. |
Bukkal- / Lingualokklusion |
. |
| K |
. |
Kopfbiss |
beidseitiger
Kreuzbiss |
einseitiger
Kreuzbiss |
. |
Kontaktpunktabweichung
Engstand |
E |
unter 1 mm |
über 1,
bis 3 mm |
über 3,
bis 5 mm |
über 5 mm |
. |
| Platzmangel |
P |
. |
bis 3 mm |
über 3,
bis 4 mm |
über 4 mm |
. |
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Es reicht, wenn ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad größer als 2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett von der Krankenkasse übernommen. Es gilt also bei mehreren Anomalien diejenige mit der stärksten Ausprägung.
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| Erläuterung der Redaktion zu den Behandlungsbedarfsgraden 1-2 und 3-5 |
| G |
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Grad 1 und 2: Eine Behandlung wird als Privatleistung durchgeführt, weil ...
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| 1 |
eine leichte Zahnfehlstellung vorliegt, die aus ästhetischen Gründen zwar behandelt werden kann, deren Behandlung allerdings nur als Privatleistung angeboten wird. |
| 2 |
eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht, deren Behandlungskosten jedoch wegen des geringeren Ausprägungsgrades der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. |
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| G |
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Grad 3 bis 5: Eine Behandlung wird nach dem Kostenerstattungsprinzip Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt, weil ...
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| 3 |
eine ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich macht. |
| 4 |
eine stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich macht. |
| 5 |
eine extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich macht. |
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| Erläuterung der Redaktion zu den Behandlungsbedarfsgruppen |
| G |
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Die Behandlungsbedarfs(befunds)gruppen
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| A |
Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV. |
| U |
Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im Leistungskatalog der GKV enthalten, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung erforderlich ist. |
| S |
Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt - mit Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne. |
| D |
Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung mehr als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen therapiert werden sollte. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung ist selbst zu bezahlen. |
| M |
Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) bleiben im Leistungskatalog der GKV. |
| O |
Der offene Biss, ist auch bei geringer Ausprägung behandlungsbedürftig- jedoch erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten. Bei geringerer Ausprägung muss die Behandlung daher privat finanziert werden. |
| T |
Tiefbissfälle werden nur dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut (traumatischer Gingivakontakt) kommt! Tiefe Bisse - ohne traumatischen Einbiss in die Gingiva - sollten auch behandelt werden, sind jedoch Privatleistung. |
| B |
Bukkal- oder Lingualokklusion, d.h. das "Vorbeibeißen" von Seitenzähnen bleibt im Leistungskatalog der GKV. |
| K |
Bei Abweichung der Kieferbreiten kommt die GKV nur dann für die Therapie auf, wenn bereits eine Kreuzbisssituation herrscht. Eine - unbedingt notwendige - Korrektur des Kopfbisses geschieht allerdings auf eigene Kosten. |
| E |
Bei Kontaktpunktabweichungen (z.B. bei Engstand) werden ab einer Ausprägung von mehr als 3 mm auf Kosten der GKV therapiert. |
| P |
Platzmangelsituationen können nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert werden, wenn der Platzmangel mehr als 3 mm beträgt. |
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Bislang wurden medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen von den gesetzlichen Kankenversicherungen bezahlt, wenn der Patient zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Mit den "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen" - kurz KIG hat sich dies geändert. Mehr über das KIG: >>> Das "Kieferorthopädische Indikationssystem" der gesetzlichen Krankenkassen.
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